St. Urban: Das muss Kanton jetzt bezahlen
Luzern 13.11.2024 - 19:26
Die Luzerner Kommission spricht sich für Auflösung der Kollaturverpflichtung von St. Urban aus. Sie erachtet die Regelung als nicht mehr zeitgemäss.
Die Kommission Erziehung, Bildung und Kultur des Luzerner Kantonsrats hat sich für die Auflösung der Kollaturverpflichtung von St. Urban ausgesprochen. Sie erachtet die Regelung als nicht mehr zeitgemäss.
Die dafür nötige Einmalzahlung von 7,5 Millionen Franken hält die Kommission für zu hoch, wie sie am Mittwoch mitteilte. Mit dieser Zahlung werde der Kanton jedoch dauerhaft von den jährlichen Kosten von 340'000 Franken sowie künftigen Teuerungen befreit.
Einzelne Mitglieder der Kommission äusserten Bedenken, dass die Kirchgemeinde St. Urban durch den hohen Betrag weiterhin auf die Erhebung von Kirchensteuern verzichten könnte, wie es hiess. Da der Kanton diese nicht vorschreiben kann, bestünde so weiter eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Kirchgemeinden.
Kirche und Staat: Eine klare Trennung?
Eine Mehrheit der Kommission befürwortet, dass mit einer Auflösung der Kollaturverpflichtung die Verantwortlichkeit für die Seelsorge in St. Urban an die Kirchgemeinde übertragen wird, wie es hiess. Damit würden Kirche und Staat klarer getrennt.
Das Geschäft wird voraussichtlich im Dezember im Kantonsrat behandelt. Der Kanton Luzern hat das Kloster St. Urban 1948 aufgehoben. Er verpflichtete sich damals dazu, die für den Gottesdienst genutzten Gebäude zu unterhalten und die Seelsorge sicherzustellen.
Die «systemfremde» Aufgabe der Luzerner Psychiatrie
Diese Aufgabe übernahm die psychiatrischen Klinik St. Urban, welche die Anlagen nutzt. 2022 bat die Luzerner Psychiatrie AG darum, die «systemfremde» Aufgabe abgeben zu dürfen.
Damit die Kollaturverpflichtung aufgelöst werden kann, muss der Kanton eine Einmalzahlung von 7,5 Millionen Franken leisten. Der Betrag entspricht einer jährlichen Entschädigung von 340'000 Franken während 22 Jahren.
Grundlage für diese 22-fache jährliche Entschädigung ist das Kollaturgesetz von 1869.