Urner Obergericht weist Beschwerde zur Seeschüttung ab
Uri 18.10.2024 - 18:48
Das Urner Obergericht wies die Beschwerde eines Anbieters zur Vergabe von Tunnelausbruchmaterial der Neuen Axenstrasse ab, kritisierte jedoch den Kanton Uri.
Der Kanton Uri hat bei der Vergabe der Seeschüttung von Tunnelausbruchmaterial des Projekts Neue Axenstrasse zu recht einen der beiden Anbieter ausgeschlossen. Das Urner Obergericht hat deswegen die Beschwerde des nicht berücksichtigten Anbieters abgewiesen. Es übt aber auch Kritik am Kanton Uri.
Grund der Kritik ist, dass der Kanton den Vertrag mit der siegreichen Anbieterin bereits vor Mitteilung des Ausschlusses abgeschlossen hat. Dies entspreche nicht den Vorgaben des öffentlichen Vergaberechts, teilte das Obergericht am Freitag mit. Es weise den Kanton deswegen auf die Wichtigkeit hin, künftig wieder die Vorgaben einzuhalten.
Ausschluss trotz Fehlern ohne Folgen
Folgen auf die Vergabe hat dieser Fehler aber nicht. Es sei inhaltlich korrekt gewesen, dass der Kanton den einen Anbieter von der Vergabe ausgeschlossen habe, teilte das Obergericht mit. Das Angebot des ausgeschlossenen Anbieters sei wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibungen abgewichen, erklärte das Obergericht.
Zudem habe es wesentliche Formfehler und inhaltliche Fehler aufgewiesen. Der Kanton habe folglich mit dem Ausschluss sein Ermessen, das ihm bei der öffentlichen Vergabe zustehe, nicht verletzt.
Projekt Neue Axenstrasse
Der Kanton Uri schüttet im Rahmen eines Renaturierungsprojekts Ausbruchmaterial aus den Tunnelbaustellen am Gotthard und am Axen in den Urnersee. Am 4. August 2023 schrieb er den Auftrag für den Transport über den See und die Schüttung von Material aus dem Projekt Neue Axenstrasse öffentlich aus.
Nach Angaben des Obergerichts gingen zwei Angebote ein. Am 21. Februar 2024 wurde das Angebot eines Anbieters vom Verfahren ausgeschlossen. Am 24. Februar 2024 erhielt der andere Anbieter den Zuschlag. Der ausgeschlossene Anbieter akzeptierte den Entscheid nicht und wandte sich an das Obergericht.