Japankäfer erreicht Rontal: Ebikon wird zur Pufferzone

Der Kanton Luzern weitet die Schutzmassnahmen gegen den Japankäfer aus. In Ebikon greifen ab dem 1. August neue Vorschriften für die Pflege von Gärten.

Wie die Gemeinde Ebikon informiert, breitet sich der Japankäfer im Kanton Luzern weiter aus. Wegen neuer Funde rund um die Luzerner Allmend richtet der Kanton ab 1. August 2026 einen neuen Befallsherd und eine Pufferzone ein. Auch in Ebikon gelten deshalb neue Vorgaben.
Im Gebiet der Luzerner Allmend wurden bis Ende Juli 25 Japankäfer gefangen. Der Kanton Luzern richtet deshalb einen neuen Befallsherd in Luzern, Kriens und Horw sowie eine angrenzende Pufferzone ein. Auch Ebikon gehört zur Pufferzone. Die neuen Vorgaben gelten ab 1. August 2026.
Der Japankäfer befindet sich derzeit in der Hauptflugzeit. Diese kann je nach Witterung bis im September dauern. Der Käfer frisst an über 400 Nutz-, Zier- und Wildpflanzen. Seine Eier legt er bevorzugt in feuchte, grasbewachsene Flächen.
Was gilt in der Pufferzone?
Ab 1. August bis 30. September darf Pflanzenmaterial aus der Grünpflege nicht aus der Pufferzone hinausgebracht werden. Dazu gehören insbesondere Material aus der Garten- und Heckenpflege sowie Grüngut aus der grünen Tonne. Die Massnahme verhindert, dass Käfer mit dem Pflanzenmaterial in andere Gebiete gelangen.
Innerhalb der Pufferzone darf das Material weiterhin transportiert werden. Auch ein Transport von der Pufferzone in den Befallsherd ist erlaubt. Aus der Pufferzone hinaus darf Pflanzenmaterial transportiert werden, wenn es trocken ist.
Frisches Material muss auf höchstens fünf Zentimeter gehäckselt und insektensicher transportiert werden. Die ordentliche Grüngutabfuhr für Privathaushalte bleibt gewährleistet.
Ausnahmen für landwirtschaftliches Erntegut
In der Pufferzone gilt kein Bewässerungsverbot für Rasen- und Grünflächen. Ein entsprechendes Verbot gilt im Befallsherd. Die genaue Abgrenzung der Pufferzone ist in der kantonalen Karte online ersichtlich.
Landwirtschaftliches Erntegut ist von den Einschränkungen ausgenommen. Dazu zählen Eingrasen, Gras- und Maissilage, Heu sowie Erzeugnisse aus dem Gemüsebau. Pflanzenmaterial aus der Pflege von Hausgärten und Hecken fällt hingegen unter die Vorgaben für Grüngut.





