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Kanton Luzern: Neue Spitalfinanzierung kostet 40,6 Millionen mehr

Staatskanzlei Kanton Luzern
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Luzern,

Mit der einheitlichen Finanzierung EFAS rechnet der Kanton Luzern ab 2028 mit 40,6 Millionen Franken Mehrkosten. Die Vernehmlassung läuft bis 11. Dezember 2026.

Kanton Luzern
Kanton Luzern: Die Messe in der Stadt Luzern (Symbolbild) - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Am 24. November 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung über die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zur einheitlichen Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen (EFAS) in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abgestimmt. Die Vorlage wurde mit einem Ja-Anteil von 53.31 Prozent angenommen.

Fehlanreize sollen beseitigt werden

Bislang werden die ambulanten Leistungen der OKP vollumfänglich von den Krankenversicherern finanziert, während die stationären Leistungen von den Krankenversicherern und Kantonen gemeinsam finanziert werden. An den Kosten für die stationären Aufenthalte in Spitälern und im Geburtshaus beteiligen sich die Kantone – also die Steuerzahlenden – heute mindestens mit 55 Prozent und die Krankenversicherer – und damit die Prämienzahlenden – mit 45 Prozent. Dies führt zu Fehlanreizen, die mit EFAS beseitigt werden sollen.

EFAS sieht vor, dass künftig alle OKP-Leistungen einheitlich und nach demselben Verteilschlüssel von den Krankenversicherern und den Kantonen finanziert werden. Die Umsetzung erfolgt in zwei Etappen: ab 2028 vorerst noch ohne Pflegeleistungen, die in Pflegeheimen, von Spitex-Organisationen oder von Pflegefachpersonen erbracht werden; ab 2032 wird dann auch die Pflege miteinbezogen.

Neben der Beseitigung von Fehlanreizen soll mit EFAS gleichzeitig auch das Kostenwachstum in der OKP gedämpft und die Qualität in der Gesundheitsversorgung verbessert werden. Gesundheits- und Sozialdirektorin Michaela Tschuor: «Gerade mit Blick auf die integrierte Gesundheitsversorgung und die Stärkung der Ambulantisierung, die im Kanton Luzern eine hohe Priorität haben, ist EFAS wichtig.» So helfe eine einheitliche Finanzierung die Zusammenarbeit, Vernetzung und Koordination von Leistungserbringenden zu stärken, was für die integrierte Gesundheitsversorgung zentral sei.

Zudem werde die Verlagerung hin zu günstigeren ambulanten Leistungen gefördert.

Finanzielle Auswirkungen

Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen der ersten Etappe von EFAS auf den Kanton Luzern hängen massgeblich davon ab, wie sich die Kosten in der OKP bis 2028 entwickeln. Diese Kostenentwicklung hängt wiederum davon ab, wie sich die Mengen- und Preisentwicklung bei den Leistungserbringenden und durch den medizinischen Fortschritt gestalten. Gemäss einer Einschätzung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) ist für den Kanton Luzern aufgrund von EFAS schätzungsweise von finanziellen Mehrkosten von rund 40,6 Mio. Fr. ab dem Jahr 2028 auszugehen und mit weiteren Kostensteigerungen in den Folgejahren.

Das heisst, in diesem Umfang muss der Kanton Luzern im Jahr 2028 mehr Kosten für Leistungen der OKP übernehmen, als dies ohne EFAS der Fall wäre. Auf der anderen Seite werden die Prämienzahlenden im entsprechenden Umfang entlastet. Damit verlagert sich die Kostenentwicklung in der OKP – wie von EFAS beabsichtigt – stärker auf die Steuerfinanzierung und dämpft damit das Kostenwachstum für die Prämienzahlenden.

Die angeführten Mehrkosten, die im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2027-2030 berücksichtigt sind, fallen für den Kanton Luzern unabhängig von den Anpassungen der kantonalen Anschlussgesetzgebung an, da es sich um eine schweizweit gewollte Systemumstellung handelt.

Vernehmlassung dauert bis 11. Dezember 2026

Für die Umsetzung der ersten Etappe von EFAS sind im kantonalen Recht Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, des Spitalgesetzes sowie des Betreuungs- und Pflegegesetzes notwendig. Die Änderungen im kantonalen Recht sind technischer Art und betreffen die Regelungen von Zuständigkeiten, die Anpassung von Verweisen sowie redaktionelle und systematische Bereinigungen.

Der Regierungsrat hat den Entwurf des Änderungserlasses für die kantonale Umsetzung der ersten Etappe von EFAS in die Vernehmlassung verabschiedet. Die Vernehmlassung dauert bis am 11. Dezember 2026. Der Änderungserlass soll – zusammen mit der ersten Phase der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zu EFAS – am 1. Januar 2028 in Kraft treten.

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