Luzerner Kantonsrat legt Grundangebot für Spitäler im Gesetz fest
Luzern 19.03.2024 - 12:26
Der Luzerner Kantonsrat hat beschlossen, dass das Luzerner Kantonsspital an seinen Standorten ein gesetzlich definiertes Grundangebot vorhalten muss.
Das Luzerner Kantonsspital (Luks) soll an seinen Standorten zwingend ein gesetzlich definiertes Grundangebot anbieten müssen. Der Kantonsrat hat sich am Dienstag mit 87 zu 14 Stimmen für einen entsprechenden Passus im Spitalgesetz ausgesprochen.
Das Parlament folgte damit seiner Kommission für Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (Gask), die den Gesetzesentwurf ausgearbeitet hat. Einen Verzicht auf eine Festschreibung, was das Spital anbieten müsse, hatte die GLP beantragt. Werde das Spital zu einem detaillierten Angebot gezwungen, werde seine Weiterentwicklung verhindert, lautete ihr Argument.
Gesetzesänderung zur Sicherstellung der Versorgung
Mit dem Beschluss des Kantonsrats wird im Spitalgesetz festgeschrieben, dass an den drei Luks-Standorten Luzern, Sursee und Wolhusen eine ausreichende, allen zugängliche ambulante und stationäre Grund- und Notfallversorgung angeboten werden müsse.
Die neue Regelung hält auch fest, was unter einer Grund- und Notfallversorgung zu verstehen sei. Diese umfasst demnach insbesondere die innere Medizin, die allgemeine Chirurgie, die Gynäkologie und Geburtshilfe, die Anästhesie, die Intensivüberwachungspflege und eine interdisziplinäre Notfallstation mit 24-Stunden-Bereitschaft.
Begründet wurde der neue Gesetzesartikel damit, dass heute die Grundversorgung nicht ausreichend definiert sei. Es gehe darum, das Vertrauen der Bevölkerung in das Luks und die Politik wieder herzustellen, das bei den Diskussionen um den Neubau in Wolhusen gestört worden sei.