Hecht wehrt sich gegen Song-Kopie – das droht den Influencern

Influencer haben einen Mundart-Song von Hecht auf Deutsch übersetzt und veröffentlicht – ohne Zustimmung der Band. Das könnte Konsequenzen haben.

Das Wichtigste in Kürze
- Drei Influencer haben den Song «Mon Amour» von Hecht geklaut.
- Der Bitte der Band, ihre Version zu entfernen, sind sie bislang nicht nachgekommen.
- Eine Anwaltskanzlei klärt über mögliche Konsequenzen auf.
«Wir finden es eigentlich sehr geil, wie ‹Mon Amour› durch alle Welten durchbricht. (...) Aber sie haben uns einfach nicht gefragt. Und das geht irgendwie gegen unsere Werte», sagt Stefan Buck, Sänger von Hecht, auf Instagram.
Influencer klauen Song
Drei Influencer haben den Mundart-Song «Mon Amour» der Schweizer Band ins Deutsche übersetzt und die Version als eigene veröffentlicht. Und zwar auf gleich mehreren Plattformen.
Die Musiker stellten danach klar, dass sie grundsätzlich kein Problem mit neuen Versionen ihres Liedes haben. Aber: In diesem Fall fehlt ihnen der Respekt vor der Urheberschaft.
Denn: «Wenn man einen Song von Mundart auf Deutsch übersetzt, dann ist das eine Bearbeitung», erklärte Buck.
Für eine solche Bearbeitung müssten die Urheber ihr Einverständnis geben. «Sie haben es aber nicht gemacht, sie haben uns nicht gefragt.»
Darum habe die Band die Influencer darum gebeten, die Version von allen Plattformen zu entfernen.
Hecht ist als Urheberin im Recht
Trotz der Bitte ist die Song-Kopie nun aber noch immer überall online. Was also passiert, wenn sich die Influencer weigern, ihre Version zu entfernen?
Auf Anfrage von Nau.ch betont die Kanzlei Müller Paparis AG ganz klar: «Die Band Hecht ist als Urheberin des Originalwerks im Recht.»
Die von den Influencern veröffentlichte Version qualifiziere sich als Werk zweiter Hand, da das Original in seinem individuellen Charakter erkennbar bleibt. «Für deren Schaffung und öffentliche Zugänglichmachung ist zwingend die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.»
Allerdings fehlt eine solche Einwilligung. Weswegen den Influencern bei fortgesetzter Weigerung folgende Sanktionen drohen: Die Band könnte verschuldensunabhängig Unterlassung und Beseitigung (Entfernung der Inhalte) erwirken, erklärt die Kanzlei.
Und da die Influencer trotz Abmahnung handeln, liege mindestens Eventualvorsatz vor, was Ansprüche auf Schadenersatz, Gewinnherausgabe und unter Umständen Genugtuung begründen würde.
Die Handlungen erfüllen laut der Kanzlei den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung.
«Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft», heisst es. Bei gewerbsmässigem Handeln steige das Strafmass auf bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug, und die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen.
Mögliche Schritte der Band
Folgende Schritte könnte die Band Hecht gemäss der Kanzlei nun einleiten.
Gerichtliche Durchsetzung: Die Beantragung vorsorglicher Massnahmen beim zuständigen kantonalen Gericht zur sofortigen Sperrung der Inhalte und Verhinderung erneuter Uploads.
Haftung der Plattform: Formelle Notice-and-Takedown-Meldung an den Plattformbetreiber unter Hinweis auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit, um die Löschung zu beschleunigen.
Strafanzeige: Einreichung einer Strafanzeige wegen vorsätzlicher Urheberrechtsverletzung bei der zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaft, um den Druck auf die Influencer zu erhöhen und Beweissicherung zu gewährleiten.
Hauptverfahren: Einleitung des Hauptverfahrens zur quantitativen Bezifferung und Eintreibung von Schadenersatz gegebenenfalls Gewinnherausgabe.
Ob Hecht juristische Schritte plant, ist jedoch unklar. Auch ist nicht bekannt, ob die Schweizer Band bereits mit den Influencern in Kontakt steht. Eine Anfrage von Nau.ch blieb bislang unbeantwortet.







