Moratorium für Weinhalde soll teilweise aufgehoben werden

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Kriens,

Am 8. März 2026 entscheidet Kriens über eine Ausnahme vom Einzonungsmoratorium für die Weinhalde, um eine erneute planerische Prüfung zu ermöglichen.

Kriens Altstadt
Die Altstadt von Kriens. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Wie die Stadt Kriens mitteilt, entscheidet am 8. März 2026 die Krienser Stimmbevölkerung über eine Teilrevision der Gemeindeordnung. Konkret geht es um eine Ausnahme vom seit 2020 geltenden Einzonungsmoratorium, welches besagt, dass bis 2035 auf Stadtgebiet kein neues Bauland eingezont werden darf.

Mit einem Ja würde eine Ausnahmeregelung in die Gemeindeordnung aufgenommen werden. Dies würde zwar eine Wiederaufnahme des Planungsverfahrens ermöglichen, ohne jedoch einen abschliessenden Entscheid über eine spätere Überbauung zu treffen.

Die Stadt Kriens unterbreitet der Stimmbevölkerung am 8. März 2026 eine Teilrevision der Gemeindeordnung. Gegenstand der Vorlage ist eine gezielte Ausnahme vom seit 2020 geltenden Einzonungsmoratorium für das Gebiet Weinhalde am Sonnenberg.

Weinhalde: Initiative führt zur Abstimmung

Mit dieser Änderung soll die rechtliche Voraussetzung geschaffen werden, um das Planungsverfahren für eine mögliche Wohnüberbauung wieder aufnehmen zu können. Über Inhalte und Ausgestaltung eines allfälligen Projekts wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Ausgangspunkt der Vorlage ist die Gemeindeinitiative «Ein- und Umzonung/Überbauung Weinhalde», die im November 2024 mit über 1100 gültigen Unterschriften eingereicht wurde.

Der Einwohnerrat erklärte die Initiative für gültig und nahm sie im September 2025 an. Für deren Umsetzung ist eine Anpassung der Gemeindeordnung erforderlich. Diese untersteht dem obligatorischen Referendum, weshalb nun die Stimmbevölkerung darüber befindet.

Lange planerische Vorgeschichte

Das Gebiet Weinhalde liegt am Sonnenberg innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets. Bis 2001 war das Areal Teil der Wohnzone, wurde jedoch aufgrund einer damals ungeklärten Erschliessung ausgezont.

Seither ist das Grundstück weitgehend ungenutzt. In den vergangenen Jahren wurden verschiedene planerische Schritte unternommen, um eine Entwicklung zu prüfen. Zuletzt lehnte die Stimmbevölkerung im November 2020 einen Bebauungsplan sowie die damit verbundene Teilzonenplanänderung in einer Referendumsabstimmung ab.

Ebenfalls im Jahr 2020 beschlossen die Stimmberechtigten der Stadt Kriens ein Einzonungsmoratorium für die Dauer von 15 Jahren, das seither in § 54 der Gemeindeordnung verankert ist. Nach der Ablehnung des Bebauungsplans entfaltete dieses Moratorium auch für die Weinhalde seine Wirkung und verunmöglichte eine weitere Bearbeitung des Projekts.

Vorschlag zur Ausnahme und Wiederaufnahme des Planungsverfahrens

Mit der vorliegenden Teilrevision soll § 54 der Gemeindeordnung so angepasst werden, dass für die Parzellen an der Weinhalde eine Ausnahme vom Einzonungsmoratorium gilt. Ein Ja erlaubt es der Stadt, das ordentliche Planungsverfahren für eine Einzonung erneut zu starten.

Dieses umfasst unter anderem die Erarbeitung eines Bebauungsplans, einer Teilzonenplanänderung sowie eines Erschliessungsrichtplans. Dieses Verfahren würde eine öffentliche Mitwirkung, kantonale Vorprüfungen sowie politische Beratungen und Beschlussfassungen durch Stadtrat und Einwohnerrat beinhalten, worüber erneut die Möglichkeit eines Referendums besteht.

Keine Bauentscheidung bei Abstimmung

«Die Annahme der Vorlage bedeutet ausdrücklich keine Einzonung und keine Bewilligung einer Überbauung. Alle relevanten Fragen zu Erschliessung, Umwelt, Gestaltung und Nutzung werden im Rahmen des neu zu führenden, ordentlichen Verfahrens geprüft und zu gegebener Zeit politisch beschlossen», erklärt Stadtrat Maurus Frey.

Wird die Teilrevision abgelehnt, bleibt das Einzonungsmoratorium unverändert in Kraft. In diesem Fall ist eine Einzonung des Gebiets Weinhalde, wie für andere nicht eingezonten Flächen, bis zum Ablauf des Moratoriums im Jahr 2035 nicht möglich.

Stadtrat und Einwohnerrat empfehlen Annahme

Stadtrat und Einwohnerrat empfehlen die Annahme der Teilrevision. Sie begründen dies damit, dass die Einzonung des Areals in früheren Entwicklungsstrategien vorgesehen war.

So wie das Einzonungsmoratorium als Initiativentscheid der Stimmberechtigten eingeführt wurde, so soll es auch möglich sein, über eine Initiative und Volksabstimmung Ausnahmen davon zu beschliessen.

Gleichzeitig betont der Stadtrat, dass mit der Abstimmung vom 8. März 2026 nicht über ein konkretes Bauprojekt entschieden wird, sondern darüber, ob mit der Ausnahme für das Einzonungsmoratorium die rechtlichen Voraussetzungen für eine erneute planerische Prüfung geschaffen werden sollen.

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