Kurzzeitvermietung in Luzern ab 2025 reguliert
Luzern 13.11.2024 - 16:38
Das neue Reglement zur Kurzzeitvermietung in Luzern verpflichtet Anbieter zur Registrierung ihrer Räume bis 31. März 2025. Das Formular ist ab sofort verfügbar.
Wie die Stadt Luzern berichtet, tritt am 1. Januar 2025 das Reglement über die Kurzzeitvermietung in Kraft. Dieses Reglement stellt die Umsetzung der Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» sicher, welche im März 2023 von der Stimmbevölkerung angenommen wurde. Durch Gäste genutzte Räumlichkeiten müssen bis spätestens 31. März 2025 mittels Onlineformular auf der Webseite registriert werden.
Werden gegen Bezahlung Gäste beherbergt, die sich weniger als drei Monate in der Stadt Luzern aufhalten, ist die Vermietung ab 1. Januar 2025 auf 90 Nächte pro Jahr begrenzt, sofern die Räumlichkeiten im Zeitraum seit 2010 aus Wohnraum entstanden sind oder für deren Erstellung Wohnraum abgerissen wurde.
Die Anbietenden der Kurzzeitvermietung müssen ihre Räumlichkeiten bis spätestens 31. März 2025 mittels Onlineformular bei der Stadt Luzern registrieren. Dies betrifft jede Art von Unterkunft, unabhängig ob Ferienwohnung, Businessapartment, Hotel oder sonstige Unterkunftsformen.
Aufgrund der Angaben prüft die Stadt Luzern, ob die Räumlichkeiten weiterhin unbeschränkt für Beherbergungen genutzt werden können oder ob diese unter die Regulierung gemäss Reglement fallen. Fallen diese unter die Regulierung gemäss Reglement, wird geprüft, ob die Übergangsfrist bis 11. März 2028 gewährt werden kann.
Ausnahmen vom Reglement
Anbietende erhalten nach der Registrierung eine Identifikationsnummer, die bei der Publikation der Kurzzeitvermietungsangebote angegeben werden muss. Keine Registrierung benötigen Anbietende, welche vom Reglement ausgenommen sind.
Dazu gehören unter anderem Beherbergungen bis maximal 90 Nächte pro Jahr, Unternehmen, die ihre Angestellten in einer Personalwohnung unterbringen, Vermietungen durch soziale Einrichtungen sowie die Vermietung selbst bewohnter Wohnungen (Hauptwohnsitz), wenn damit keine missbräuchliche Rendite erzielt wird (vgl. Art. 2 des Reglements). Auch Angebote in der Tourismus- und Landwirtschaftszone sind vom Reglement nicht betroffen und bedürfen keiner Registrierung.