Gericht stoppt Abstimmung zur Schulanlage Willerzell

Im Bezirk Einsiedeln wird das Geschäft über den Schulneubau Willerzell am 14. Juni nicht ausgezählt. Das Gericht ordnete eine vorsorgliche Aussetzung an.

Wie der Bezirk Einsiedeln berichtet, nimmt er den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Mai 2026 zur Kenntnis. Das Gericht hat entschieden, die für den 14. Juni 2026 vorgesehene Urnenabstimmung zum Geschäft «Planungskredit und Landerwerb für Neubau Schulanlage Willerzell» vorsorglich auszusetzen.
Das Geschäft ist am 14. Juni 2026 somit nicht Gegenstand einer gültigen Abstimmung. Die Abstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten zwar zugestellt; allfällig eingehende Stimmzettel zu diesem Geschäft werden jedoch nicht berücksichtigt und nicht ausgezählt. Die Aussetzung der Abstimmung über das Sachgeschäft ist im Einsiedler Anzeiger amtlich publiziert.
Das Verwaltungsgericht hält ausdrücklich fest, dass mit dem Zwischenbescheid noch nicht über die Beschwerde in der Sache entschieden wurde. Gegenstand des Hauptverfahrens bleibt die Frage, ob der an der Bezirksgemeinde vom 13. April 2026 gestellte Verschiebungsantrag zu Recht nicht entgegengenommen wurde.
Gericht sieht offene Fragen im Hauptverfahren
Das Gericht begründet die vorsorgliche Aussetzung im Wesentlichen damit, dass die Rechtmässigkeit der Nichtentgegennahme des Verschiebungsantrags im summarischen Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden könne. Es erachtet eine Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache derzeit nicht als ausgeschlossen.
Sollte sich im Hauptverfahren ergeben, dass der Verschiebungsantrag hätte entgegengenommen und der Bezirksgemeinde zur Abstimmung vorgelegt werden müssen, wäre nach Auffassung des Gerichts auch die überweisung des Geschäfts an die Urne nicht rechtmässig erfolgt.
Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Durchführung der Urnenabstimmung mit Kassation des Abstimmungsergebnisses — unabhängig vom Ergebnis — vermieden werden soll.
Öffentliches Interesse überwiegt laut Gericht
Das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Durchführung demokratischer Verfahren wiege in der vorliegenden Konstellation stärker als das Interesse an der Durchführung der Abstimmung am ursprünglich vorgesehenen Termin.
Der Bezirk hatte im Verfahren beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die vorsorgliche Aussetzung nicht anzuordnen. Der Bezirksrat nimmt den Zwischenbescheid zur Kenntnis und setzt ihn um.
Das Hauptverfahren ist damit nicht abgeschlossen und wird fortgesetzt. Bis zum 1. Juni 2026 kann der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen. Der Bezirk informiert über das weitere Vorgehen, sobald die nächsten Schritte geklärt sind.






