Kanton Schwyz: Kita-Beiträge – Einkommen muss 20 Prozent abweichen

Im Kanton Schwyz werden die Kinderbetreuungsbeiträge erst ab rund 20 Prozent Einkommensabweichung neu berechnet. Rückwirkende Nachzahlungen gibt es keine.

«Gemäss Kinderbetreuungsgesetz des Kantons Schwyz erhalten Eltern Beiträge für die ausserfamiliäre Kinderbetreuung aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit. Die Berechnung der Anspruchsberechtigung erfolgt gemäss des steuerbaren Einkommens der letztgültigen definitiven Steuerveranlagung. Dabei werden auch alle Abzüge einberechnet.
Wenn sich unter dem Jahr das Einkommen der Eltern ändert, müssen sie dies der zuständigen Gemeinde mitteilen. Die Gemeinde passt die Beiträge entsprechend an. Wenn ein Elternteil oder beide ihre Arbeitstätigkeit erhöhen oder vermindern, erhalten sie also aufgrund des ausgewiesenen höheren oder tieferen Einkommens weniger oder mehr Beiträge.
Berechnungsgrundlage ist dabei die Lohnabrechnung oder der Lohnausweis, bis die nächste Steuerveranlagung definitiv vorliegt.
Bei der Berechnung mittels Steuerveranlagung werden bei der Berechnung der Betreuungsbeiträge auch die Abzüge miteinbezogen. Wir bitten den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
2. Falls die Abzüge nicht gleich wie in der Steuerveranlagung miteinberechnet werden: Werden allfällig zu hohe oder zu niedrige Beiträge nach der definitiven Steuerveranlagung zurückgefordert bzw. zurückerstattet?
2. Antwort des Departements des Innern
2.1 Wie werden bei unterjährig änderndem Einkommen die Abzüge miteinberechnet für die Berechnung der Kinderbetreuungsbeiträge?
Seit Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2022 (KiBeG, SRSZ 370.300) und der Kinderbetreuungsverordnung 19. September 2023 (KiBeV, SRSZ 370.311) am 1. Juni 2024 können Schwyzer Familien ein Gesuch für Kinderbetreuungsbeiträge digital über www.kibon.ch einreichen.
Gemäss § 18 Abs. 2 KiBeV sind die gesuchstellenden Personen verpflichtet, jede wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben könnte, umgehend der zuständigen Wohngemeinde mitzuteilen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, wird anhand der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere gemäss §§ 13, 14 und 15 KiBeV geprüft.
Für die Ermittlung des anspruchsberechtigten Einkommens wird gemäss § 13 Abs. 2 KiBeV grundsätzlich auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor oder haben sich die Lebens- oder Einkommensverhältnisse wesentlich verändert, können weitere Unterlagen berücksichtigt werden. Um beurteilen zu können, ob eine wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse vorliegt, gilt nach aktueller Handhabung eine Abweichung von mindestens 20 % als Richtwert.
Dieser Richtwert dient als Grundlage für die Einschätzung, ob eine erneute Prüfung beziehungsweise Anpassung der Beiträge angezeigt ist. Für die Berechnung bei veränderten Einkommensverhältnissen steht in kiBon ein entsprechender Einkommensrechner zur Verfügung. Bei unterjährigen Veränderungen können Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen berücksichtigt werden, sofern diese ausreichend belegt, überprüfbar und objektiv nachvollziehbar sind.
Dies betrifft insbesondere Angaben zu Vermögen, Wertschriften und Liegenschaften sowie zu veränderten steuerlichen Abzügen. Eine noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuererklärung bildet für sich allein keine ausreichende Grundlage, da die darin enthaltenen Angaben noch nicht abschliessend durch die Steuerbehörde geprüft wurden.
Dieses Vorgehen dient einer kantonsweit einheitlichen, nachvollziehbaren und rechtsgleichen Berechnung der Kinderbetreuungsbeiträge. Gleichzeitig wird damit das Risiko reduziert, dass Beiträge auf Grundlage noch nicht verlässlich feststehender Werte ausgerichtet werden und nachträglich grössere Korrekturen oder Rückforderungen erforderlich werden.
2.2 Falls die Abzüge nicht gleich wie in der Steuerveranlagung miteinberechnet werden: Werden allfällig zu hohe oder zu niedrige Beiträge nach der definitiven Steuerveranlagung zurückgefordert bzw. zurückerstattet?
Gemäss § 17 KiBeG sind unrechtmässig bezogene Beiträge zurückzuerstatten. Stellt sich nachträglich heraus, dass Beiträge ausgerichtet wurden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht oder nicht im entsprechenden Umfang erfüllt waren, werden die zu viel ausgerichteten Beiträge zurückgefordert. Gemäss § 18 Abs. 3 KiBeV besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung von Kinderbetreuungsbeiträgen.
Eine später vorliegende definitive Steuerveranlagung führt daher nicht automatisch zu einer Neuberechnung bereits ausgerichteter Beiträge oder zu einer entsprechenden Nachzahlung. Davon zu unterscheiden ist ein nachweisbarer technischer oder ein Fehler in der Software bei der Berechnung. Stellt sich heraus, dass der Rechner aufgrund eines solchen Fehlers ein falsches Ergebnis geliefert hat, wird dies entsprechend geprüft und korrigiert.
Dabei handelt es sich nicht um eine rückwirkende Geltendmachung aufgrund später veränderter oder neu verfügbarer Angaben, sondern um die Korrektur einer fehlerhaften Berechnung.
Ergänzend können über den dort verfügbaren Chatbot wiederkehrende Fragestellungen, beispielsweise zu Rückforderungen oder Rückerstattungen von Kinderbetreuungsbeiträgen, direkt geklärt werden.






