Kanton Nidwalden: Nidwalden will Cybergrooming strenger bestrafen

Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden begrüsst einen eigenen Straftatbestand für sexuelle Kommunikation mit Kindern. Er fordert aber Anpassungen am Wortlaut.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2026 eröffnete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates bei den Kantonen das Vernehmlassungsverfahren in Sachen parlamentarische Initiative 18.434 «Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen». Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Regierungsrat unterstützt grundsätzlich die Einführung eines eigenständigen Straftatbestands der sexuellen Kommunikation mit Kindern. Das geltende Recht vermag nicht sämtliche Verhaltensweisen des Cybergroomings im weiteren Sinne zu erfassen. Mit der neuen Bestimmung kann diese Schutzlücke geschlossen und ein früheres Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden.
Begrüsst werden insbesondere die technologieneutrale Ausgestaltung sowie die Verfolgung von Amtes wegen. Letztere ist von besonderer Bedeutung, wenn eine beschuldigte Person gleichzeitig mit mehreren Kindern sexuell kommuniziert und nicht in jedem einzelnen Fall ein Strafantrag vorliegt.
1 Art. 187bis Abs. 1 StGB
Der vorgeschlagene Wortlaut von Art. 187bis Abs. 1 StGB ist jedoch zu überarbeiten. Das Tatbestandsmerkmal, wonach die Kommunikation geeignet sein muss, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes zu gefährden, führt dazu, dass identisches Verhalten einer erwachsenen Person abhängig von Alter, Reife, Kenntnissen oder Kommunikationsverhalten des betroffenen Kindes unterschiedlich beurteilt werden könnte. Ob ein Verhalten strafbar ist, sollte jedoch primär vom Verhalten der erwachsenen Person und nicht von der individuellen Vulnerabilität des Kindes abhängen.
Zudem besteht die Gefahr, dass sich das Strafverfahren auf die Frage verlagert, ob ein bestimmtes Kind aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen tatsächlich gefährdet werden konnte. Dies ist sowohl aus Gründen des Opferschutzes als auch mit Blick auf eine einheitliche und praktikable Rechtsanwendung problematisch.
Der Regierungsrat spricht sich deshalb dafür aus, von der vorgeschlagenen Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt abzusehen und den Tatbestand auf die sexuelle Kommunikation und das Verhalten der erwachsenen Person auszurichten. Unterstützt wird insbesondere folgende Formulierung:
«Wer zum Zweck der sexuellen Erregung gegenüber einem Kind unter 16 Jahren ein Thema sexueller Natur anspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.»
Das subjektive Tatbestandsmerkmal «zum Zweck der sexuellen Erregung» ist beizubehalten. Es gewährleistet insbesondere die notwendige Abgrenzung zu legitimer Kommunikation, beispielsweise im Rahmen der Sexualaufklärung oder Beratung. Im erläuternden Bericht sollte gleichzeitig klargestellt werden, dass dieses Merkmal im Hinblick auf den angestrebten Kinderschutz hinreichend weit auszulegen ist.
2 Schutz von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren
Die vorgeschlagene Altersgrenze von 16 Jahren entspricht Art. 187 StGB. Gleichzeitig können auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren gegenüber Grooming besonders schutzbedürftig sein. Es ist deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen auch für diese Altersgruppe ein besonderer strafrechtlicher Schutz angezeigt ist.
3 Ermittlungsinstrumente und Beweissicherung
Die praktische Wirksamkeit des neuen Straftatbestands hängt wesentlich davon ab, ob den Strafverfolgungsbehörden geeignete Instrumente zur Verfügung stehen. Digitale Ermittlungen sind regelmässig mit erheblichem Aufwand verbunden. Vollständige Kommunikationsverläufe, Originaldateien, Metadaten, Geräte und Plattformdaten müssen gesichert und Benutzerkonten Personen zugeordnet werden.
Datenlöschungen, anonyme Konten sowie Plattformanbieter mit Sitz im Ausland können die Ermittlungen zusätzlich erschweren.
Die Voraussetzungen für verdeckte Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen, insbesondere nach Art. 286 und Art. 298a StPO, sind deshalb daraufhin zu überprüfen, ob sie eine wirksame und praxistaugliche Verfolgung des neuen Straftatbestands gewährleisten. Soweit erforderlich, sind die gesetzlichen Grundlagen anzupassen.
4 Vollzugshilfen
Für eine rechtsgleiche und effiziente Anwendung der neuen Strafbestimmung sind vor deren Inkrafttreten schweizweit einheitliche Vollzugshilfen bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere praxisnahe Fallbeispiele zu den Tatbestandsgrenzen, Hinweise zur Abgrenzung und Konkurrenz zu bestehenden Straftatbeständen, Checklisten zur Sicherung digitaler Beweismittel sowie Standards für kindgerechte Einvernahmen.
Ebenfalls zweckmässig sind gemeinsame Schulungsgrundlagen für die Strafverfolgungsbehörden und eine einheitliche Erfassung der entsprechenden Fälle in der Polizeilichen Kriminalstatistik. Damit können kantonale Doppelspurigkeiten vermieden und Rechtsunsicherheiten in der Einführungsphase reduziert werden.
5 Personelle und finanzielle Auswirkungen
Mit der Einführung des neuen Straftatbestands ist mit einem zusätzlichen Aufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu rechnen. Dies betrifft insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaften, aber auch weitere am Verfahren beteiligte Behörden. Ressourcen werden nicht erst bei einer Verurteilung gebunden, sondern bereits durch Anzeigen, Vorabklärungen, Beweissicherungen, digitale Auswertungen, Einvernahmen und die rechtliche Würdigung von Grenzfällen.
Zusätzliche Kosten können insbesondere für Personal, digitale Forensik, technische Infrastruktur und Datenspeicherung, Aus- und Weiterbildung, externe Fachpersonen, Übersetzungen sowie internationale Rechtshilfe entstehen. Aus der derzeit fehlenden Möglichkeit, diesen Aufwand zuverlässig zu quantifizieren, kann keine Kostenneutralität für die Kantone abgeleitet werden.
Die personellen, finanziellen und technischen Auswirkungen sind deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren realistisch darzustellen. Nach Inkrafttreten sind insbesondere Fallzahlen, Bearbeitungsaufwand und Einstellungsquoten zu beobachten. Zeigt sich eine dauerhafte Mehrbelastung, müssen die für einen wirksamen Vollzug erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden.
6 Fazit
Zusammenfassend unterstützt der Regierungsrat die Einführung eines technologieneutralen und von Amtes wegen zu verfolgenden Straftatbestands der sexuellen Kommunikation mit Kindern. Art. 187bis Abs. 1 StGB ist jedoch stärker auf die sexuelle Kommunikation und das Verhalten der erwachsenen Person auszurichten. Gleichzeitig sind die notwendigen strafprozessualen Instrumente, schweizweit einheitliche Vollzugshilfen sowie eine realistische Berücksichtigung der personellen, finanziellen und technischen Auswirkungen sicherzustellen.






