Schwyzer Patientenakten sollen 120 Jahre unter Verschluss bleiben

Keystone-SDA Regional
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Schwyz,

Unterlagen von Patientinnen und Patienten sollen im Kanton Schwyz statt 70 neu 120 Jahre lang nicht einsehbar sein. Der Regierungsrat schlägt vor, im Archivgesetz die Schutzfrist entsprechend zu verlängern. Er hat dazu die Vernehmlassung eröffnet.

Unterlagen von Patientinnen und Patienten können sensible Daten enthalten, die erst nach dem Tod der Betroffenen öffentlich zugänglich sein sollen. (Archivaufnahme)
Unterlagen von Patientinnen und Patienten können sensible Daten enthalten, die erst nach dem Tod der Betroffenen öffentlich zugänglich sein sollen. (Archivaufnahme) - KEYSTONE/DPA ZB/STEFAN SAUER

Wird eine Akte geschlossen und archiviert, beginnt die Schutzfrist zu laufen. Normalerweise unterliegen die darin enthaltenen Daten im Kanton Schwyz während 35 Jahren der Geheimhaltung, wie die Staatskanzlei am Montag mitteilte. Bei besonders schutzwürdigen Interessen kann die Zeitdauer auf bis 70 Jahre verlängert werden.

Zweck der Schutzfrist sei es, die in den Unterlagen erwähnten Personen oder Organe vor Nachteilen zu schützen, teilte die Staatskanzlei mit. Diese könnten entstehen, wenn Daten zu früh bekannt würden.

Eine verlängerte Schutzfrist von 70 Jahren gilt derzeit auch für Patientenunterlagen. Diese Frist sei zu kurz, heisst es im Vernehmlassungsbericht des Regierungsrats. Es sei nicht sichergestellt, dass Patienten oder ihre Angehörige verstorben seien, wenn die Daten offengelegt werden könnten.

Patientenunterlagen können hochsensible Daten enthalten. Der Regierungsrat nannte Diagnosen, Therapien, Medikationen oder Krankheitsverläufe. Angesichts der steigenden Lebenserwartung könnte eine Offenlegung nach 70 Jahren, gerade bei schwerwiegenden oder stigmatisierenden Erkrankungen, Persönlichkeitsrechte verletzen.

Der Regierungsrat schlägt deswegen eine Frist von 120 Jahren vor. Diese Frist kennen gemäss des Vernehmlassungsberichts bereits die Kantone Luzern und Zürich.

Diese neue Frist stelle sicher, dass im Zeitpunkt der Offenlegung grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehe, erklärte der Schwyzer Regierungsrat. Auch könne dem Umstand Rechnung getragen werden, dass medizinische Daten über Generationen von Bedeutung sein könnten.

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