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Kanton Schwyz: KI in der Steuerverwaltung – Regierung bremst

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Der Regierungsrat des Kantons Schwyz empfiehlt, ein Postulat zum KI-Einsatz in der Steuerverwaltung abzulehnen. Der erhoffte Spareffekt bleibe begrenzt.

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Sattel, ein Dorf im Kanton Schwyz (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

Am 12. März 2026 haben Kantonsrat Dr. Thomas Grieder und 15 Mitunterzeichner folgendes Postulat eingereicht: «Am 8. März 2026 wurde das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen. Im Vorfeld lehnte der Regierungsrat die Einführung der Individualbesteuerung ab. Dabei argumentierte die Regierung in ihrem Beschluss vom 19. August 2025 (Nr. 572/2025) insbesondere damit, dass die Individualbesteuerung zu einem hohen dauerhaften Mehraufwand in der Steuerverwaltung führen würde.

Diese Haltung des Regierungsrats wirft im Zusammenhang mit der Digitalisierung grundsätzliche Fragen auf. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz und modernen Technologien bietet die Chance, Arbeitsprozesse zu automatisieren und den Personalbedarf zu reduzieren. Mehrere Kantone in der Schweiz setzen bereits heute auf KI-Systeme, um Steuererklärungen effizienter zu verarbeiten, so etwa die Kantone Solothurn oder Obwalden.

Auch zahlreiche weitere Kantone haben konkrete Projekte gestartet oder zumindest erste Abklärungen in diese Richtung vorgenommen. Erste Erfahrungen zeigen, dass diese Technologien helfen, die Bearbeitung zu beschleunigen, ohne Abstriche bei der Qualität machen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob nicht auch in der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz durch einen gezielten Einsatz neuer Technologien – insbesondere KI – ein grosser Teil der Arbeiten bereits heute automatisiert oder vereinfacht werden könnten. Solche Systeme können repetitive und standardisierte Arbeiten übernehmen und so den Mitarbeitenden mehr Raum für komplexe Fälle und direkte Bürgerkontakte verschaffen. Dadurch sinkt die Belastung für das Personal, während gleichzeitig die Qualität der Dienstleistungen steigt.

Entsprechend gelangen wir mit folgendem Antrag an den Regierungsrat:

Der Regierungsrat wird beauftragt, zu prüfen, wie neue Technologien, insbesondere Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz, in der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz eingesetzt werden können. Ziel ist es, Abläufe zu automatisieren, die Verwaltung schlanker zu gestalten und Mitarbeitende von repetitiven Aufgaben zu entlasten.»

Ausgangslage

Im Regierungsprogramm 2020–2024 hat der Regierungsrat die Digitalisierung als zentralen Themenschwerpunkt wie folgt festgelegt: «Die Digitalisierung und die Vernetzung werden alle Lebensbereiche weiter durchdringen. Der Regierungsrat will diese Entwicklung aktiv mitgestalten und die sich daraus für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Chancen im staatlichen Bereich nutzen. Gleichzeitig sind mögliche Risiken zu minimieren.» Die Strategie «Digitale Verwaltung Schwyz 2032» des Regierungsrates widmet sich der Umsetzung dieses Themenschwerpunkts. Bis ins Jahr 2032 soll sie laufend erweitert und fortwährend umgesetzt werden.

Die digitale Transformation der Verwaltung ist aus Sicht des Regierungsrates ein kontinuierlicher Prozess ohne formellen Endtermin. Zu den Handlungsfeldern der Strategie gehört auch die Automatisierung von Verwaltungsprozessen.

Im Bericht zur Vorlage für das Kantonsreferendum gegen das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung (RRB Nr. 572/2025) hat der Regierungsrat den Mehrbedarf an Personalstellen im Falle der Einführung der Individualbesteuerung mit 25–35 Personalstellen (Vollzeitstellen) beziffert. Dabei handelt es sich um den für den gesamten Steuerprozess (Deklaration, Veranlagung, Bezug) geschätzten Personalmehrbedarf. Eingerechnet darin sind auch der Mehrbedarf bei den Gemeinden und dem Amt für Finanzen.

Allein für den Geschäftsbereich der Steuerverwaltung wird mit einem Mehrbedarf von rund 20–25 Vollzeitstellen gerechnet.

Automatisierung

Bei der Automatisierung von Verwaltungsprozessen ist zu unterscheiden zwischen der klassischen regelbasierten Automatisierung und der datenbasierten Automatisierung mittels sogenannter «künstlicher Intelligenz» (KI). Die klassische Automatisierung wird schon seit längerer Zeit in Wirtschaft und Verwaltung genutzt. Demgegenüber werden KI-Systeme erst in jüngster Zeit vermehrt eingesetzt.

Unter KI versteht man die Fähigkeit eines Systems, menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken und Schliessen (Schlussfolgern), Lernen, Planen und Kreativität nachzuahmen. Kern der Funktionsweise von KI ist das Erkennen von Mustern in grossen Datenmengen, die dem System zur Verfügung gestellt werden müssen («Training» oder «Lernen»). Dieses entwirft darauf aufbauend konkrete Handlungsanweisungen, mit denen bestimmte Probleme gelöst oder Ziele erreicht werden können. Dazu gehört auch die Automatisierung von Prozessen.

Die Qualität von KI-Systemen hängt unter anderem von der Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Trainingsdaten ab. Im Unterschied zur klassischen Automatisierung, die auf klar definierten Regeln (Regelwerk) beruht und zuverlässige Ergebnisse liefert, arbeiten KI-Systeme mit statistischen Wahrscheinlichkeiten, die nicht in jedem Fall zutreffende Ergebnisse erwarten lassen.

Einsatz von KI im Steuerverfahren

Selbstverständlich ist die Steuerverwaltung bestrebt, die neusten Technologien für einen effizienten und wirksamen Betrieb einzusetzen. KI-Modelle eignen sich für das Steuerverfahren als sogenannte «Massenverfahren» insofern, als sich damit grosse Datenmengen verarbeiten lassen, die auch als Datenbasis für das Training der KI dienen können. Entsprechend den aktuellen rechtlichen Grundlagen im Steuerbereich kann KI jedoch nicht ohne Weiteres eingesetzt bzw. bestehende Modelle einfach «angeschlossen» werden.

Insbesondere für automatisierte Entscheide wären weitere Voraussetzungen zu schaffen. Dementsprechend ist die Steuerverwaltung in einer ersten Phase bestrebt, KI primär als unterstützende Automatisierung in der Fallbearbeitung einzusetzen, wofür die Voraussetzungen einfacher zu schaffen sind.

Verschiedene Kantone, zu denen die von den Postulanten genannten Obwalden und Solothurn und weitere Kantone (z. B. Glarus und Nidwalden) gehören, haben mit der Implementierung von KI im Steuerveranlagungsverfahren begonnen. Sie zählen zusammen mit dem Kanton Schwyz und anderen zu den 14 Kantonen, welche die Steuerlösung NEST im Einsatz haben. Diese Kantone haben sich Ende 2024 zum Verein Digitale Steuern (VDS) zusammengeschlossen, um die aktuellen und künftigen Herausforderungen, die sich für die Steuerverwaltungen insbesondere im Bereich der Deklaration, Verarbeitung und den Steuerbezug von Steuerereignissen stellen, möglichst gemeinsam anzugehen.

NEST verfügt zur Veranlagung natürlicher Personen schon seit Jahren über ein Modul für die klassische Automatisierung («Automatische Veranlagung» bzw. «AVA») und kann seit jüngerer Zeit um ein KI-basiertes Modul erweitert werden («Automatische Veranlagung plus» bzw. «AVA+»). Das Modul AVA vergleicht die aufgrund eines Regelwerks vordefinierten Prüfwerte mit den von den steuerpflichtigen Personen deklarierten Beträgen und zeigt Regelabweichungen an. Je nach Umfang der Abweichung wird ein Steuerfall von Mitarbeitern der Veranlagungsabteilung vertieft, nur in wesentlichen Punkten oder gar nicht weiter geprüft.

Demgegenüber sucht das KI-Modul AVA+ auf der Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten mit datenbasierten Algorithmen nach Mustern in den Daten der eingereichten Steuererklärungen (auch früherer Steuerperioden) und zeigt ebenfalls an, welche Steuerfälle von Mitarbeitern näher geprüft werden sollten. AVA+ erweitert und verbessert die bisherige Automatisierung durch AVA, da es mit realen Steuerdaten verschiedener Steuerperioden von erheblichem Umfang arbeiten kann, was die Plausibilität des Prüfergebnisses erhöht. AVA+ wird ergänzend nach der Fallprüfung durch AVA eingesetzt.

Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann AVA+ bzw. KI im Steuerfestsetzungsverfahren nur unterstützend (Plausibilisierung der Steuerdaten und Erkennung von Auffälligkeiten) und nicht autonom (Zahlen und Belege bewerten und steuerfachlich beurteilen, allenfalls unter Vornahme einer Korrektur der deklarierten Steuerfaktoren) eingesetzt werden. Eine vollständig autonome Veranlagung kann als Zielbild dienen, in absehbarer Zukunft ist aber nicht damit zu rechnen, dass die Ansprüche eines Steuerverfahrens vollständig abgedeckt werden können. Ob KI-generierte Verfügungen und Entscheide zudem politisch gewollt und auf Akzeptanz bei den Steuerpflichtigen stossen würden, ist aus Sicht des Regierungsrates vorderhand im Minimum fraglich.

Risiken und Herausforderungen beim Einsatz von KI

Der Einsatz von KI bietet viele Chancen und birgt gleichzeitig Risiken, die nicht zu vernachlässigen sind. Zu den allgemeinen und besonders im Steuerverfahren vorkommenden Risiken und Herausforderungen der Nutzung von KI-Modellen gehören:

Das Training von KI-Modellen für einen hohen Automatisierungsgrad erfordert den Zugriff auf eine grosse Anzahl von Steuerdaten, die dem Steuergeheimnis nach § 130 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) und Art. 110 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) unterliegen. Dasselbe gilt auch für Steuerdaten, die bei der Nutzung dieser Modelle eingegeben und von diesen bearbeitet oder allenfalls weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis schränkt die Nutzung von extern betriebener KI stark ein und erfordert die Beschränkung auf Anbieter mit höchsten Datenschutzstandards oder verwaltungsinterne Lösungen, die einen Datentransfer von vornherein ausschliessen.

Interne Lösungen können aufgebaut werden, bedingen jedoch eine relevante Investition in Infrastruktur und Knowhow, was wiederum Zeit bedingt.

Der Einsatz von autonomer KI im Steuerverfahren setzt eine rechtliche Grundlage im StG oder in einem anderen Gesetz voraus (Legalitätsprinzip). Herkömmliche Gesetzesbestimmungen, die automatisierte Verfahren oder die digitale Übermittlung von Steuerdaten vorsehen, genügen diesen Anforderungen nicht. Der Einsatz von autonomen KI-Modellen, die mit Algorithmen grosse Datenmengen bearbeiten, muss in der zu schaffenden Rechtsgrundlage ausdrücklich erwähnt werden.

Für eine unterstützende Funktion im Veranlagungsverfahren, sind die Anforderungen – je nach Ausgestaltung – allenfalls geringer.

KI-Modelle verstehen den Inhalt der ein- und ausgegebenen Daten im engeren Sinn nicht. Sie erzeugen lediglich ein Ergebnis, das wahrscheinlich richtig sein könnte. Es besteht systembedingt keine Garantie, dass das Ergebnis richtig, vollständig und reproduzierbar ist.

Wie jede vollständige Automatisierung birgt insbesondere auch der Einsatz von KI die Gefahr, dass ein Programmfehler negative Auswirkungen auf Tausende steuerpflichtige Personen haben kann. KI-Modelle dokumentieren ihre Entscheidungsfindung üblicherweise nicht in nachvollziehbarer Weise. Die Transparenz in der Veranlagung würde fehlen.

Es besteht daher ohne eine nachträgliche Einzelfallkontrolle keine generelle Gewähr, dass eine mit KI-Modellen erfolgte Steuerveranlagung oder Steuerschätzung den materiell-rechtlichen Bestimmungen des StG entspricht. Dies kann beim aktuellen Stand der Technik auch mit der vom Anwender regulierbaren Automatisierungsquote (Modellregulierung) nur bedingt gewährleistet werden. Eine möglichst gesetzeskonforme Steuerfestsetzung (Veranlagung oder Bewertung) bedingt aktuell somit noch eine Überprüfung der KI-Ergebnisse («human in the loop»).

KI-Modelle – insbesondere automatisierte Entscheide – können von der öffentlichen Verwaltung nur dann sinnvoll angewandt werden, wenn in der Bevölkerung breite Akzeptanz und Vertrauen in solche Modelle vorhanden sind. Derzeit ist die öffentliche Wahrnehmung eher gemischt – man schätzt gewisse Annehmlichkeiten, will aber nicht zwingend vitale Prozesse an Maschinen delegieren. Um KI flächendeckend oder zumindest breit einsetzen zu können, so dass Nutzen und Kosten in einem angemessenen Verhältnis stehen, muss zuerst eine solide Vertrauensbasis in der Bevölkerung geschaffen werden.

Diese hängt massgeblich vom Schutz ihrer persönlichen Daten ab, der auch beim Einsatz von KI-Modellen ohne Einschränkung sicherzustellen ist.

Digitalisierung im Steuerbereich im Kanton

Zur Bearbeitung der Steuerperioden 2007 ff. wurde mit dem Projekt «EVA» die elektronische Veranlagung und Archivierung eingeführt. Damit verbunden war eine Reorganisation der Steuerverwaltung. Ebenfalls gelangte neu das Nest-Modul AVA im Bereich der Veranlagung natürlicher Personen zum Einsatz.

Seither wurde die Automatisierung weiterer Abläufe kontinuierlich vorangetrieben. Mit der Umsetzung des e-Gov-Projekts «eSteuern.sz» im Jahr 2018 konnte der Steuerprozess im ganzen Kanton trotz verschiedener kantonaler und kommunaler Zuständigkeiten weiter stark optimiert werden. Möglich wurde dies, indem alle Gemeindesteuerämter sich von ihrer kommunalen Steuersoftware trennten und auf die kantonale Datenplattform wechselten.

Die Medienbrüche in der Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden, aber auch unter den Gemeinden konnten so eliminiert werden. Batchverarbeitungen sowie Druck und Versand werden seither für alle Gemeinden zentral durch die Steuerverwaltung ausgeführt bzw. von dieser beauftragt. Voraussetzung für diese Neuorganisation des Gesamtsteuerprozesses war die Bereitschaft des Kantons, die zusätzliche Belastung der Steuerverwaltung durch neue hinzugekommene Arbeiten zu tragen, unabhängig davon, wo der Nutzen anfiel.

Seit der Steuerperiode 2020 besteht zudem für natürliche Personen die Möglichkeit, ihre Steuererklärung freiwillig online einzureichen. Mit diesen Massnahmen, nur um die wichtigsten zu nennen, konnte in den letzten Jahren die Effizienz des Steuerverfahrens stetig und nachhaltig gesteigert werden.

Was den Bereich der klassischen Automatisierung von Abläufen im Steuerverfahren (ohne KI) anbelangt, kann der kantonalen Steuerverwaltung ein mit anderen schweizerischen Steuerbehörden vergleichbarer, hoher Automatisierungsgrad bescheinigt werden. Insbesondere der im Bereich der steuerfachlichen Prüfung mit AVA unterstützte risikobasierte Ansatz ermöglicht einen optimierten Einsatz der personellen Ressourcen (risikogewichtete Fokussierung). Weitere Schwerpunkte bilden die elektronische Aktenführung (Erfassung, Aufbewahrung und Bearbeitung von Steuerakten/Steuerdaten), die elektronische Einreichung der Steuererklärung mit automatisierter Übertragung der Steuerdaten in die Veranlagungslösung und das weiter in Umsetzung begriffene elektronische Steuerverfahren (elektronische Eingaben und Zustellungen der steuerpflichtigen Personen bzw. Steuerbehörden), wozu per 1. Januar 2026 weitere rechtliche Grundlagen im StG geschaffen wurden (§§ 128a, 128b, 132a, 134 Abs. 3 und 142 Abs. 4 StG).

Der Einsatz eines KI-Moduls ist vorgesehen, erfordert vorgängig jedoch – je nach Ausprägung – die Schaffung entsprechender rechtlicher und technischer Voraussetzungen (insbesondere Grundlage im StG und Betrieb von KI-Modellen durch die kantonale Informatik). Mit der nächsten Steuergesetzrevision soll deshalb eine entsprechende Bestimmung zum KI-Einsatz ins StG aufgenommen werden. Damit KI erfolgreich autonom eingesetzt werden kann, benötigt es entsprechende Trainingsdaten und Umstellungszeit.

Vorbehältlich des Ausgangs der Volksabstimmung vom 29. November 2026 über die Fairnessinitiative der Mitte-Partei («Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!», Initiativtext und Botschaft in BBl 2025 1092) und allenfalls notwendig werdender neuer Bundesbeschlüsse zur Familienbesteuerung, müsste zur Bewältigung bzw. Reduktion der Mehrarbeit infolge der ab 2032 umzusetzenden Individualbesteuerung durch autonome KI zuerst auf einer neuen Deklarations- und Veranlagungsgrundlage trainiert werden können. Weil für vormals gemeinsam besteuerte Personen (Ehegatten und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen) eine individuelle Steuererklärung erstmals für die Steuerperiode 2032 auszufüllen ist, dürfte sich der effektive, arbeitssparende Nutzen von autonomer KI verzögern. Die Jahre ab 2032 werden – im Minimum zu einem gewissen Grad – zuerst eine manuelle Deklarationskontrolle (Sichtung) erforderlich machen, um für den späteren KI-Einsatz eine ausreichend grosse und validierte Anzahl an Trainingsdaten für autonome Systeme, sollten sie denn politisch und gesellschaftlich erwünscht sein, bereitstellen zu können.

Validiert bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die neu individuell vorzunehmende Deklaration und Veranlagung in Bezug auf bisher gemeinsam deklarierende und besteuerte Personen in der Praxis erst wieder festigen muss. Praxisfestlegungen zur Individualbesteuerung werden aktuell gesamtschweizerisch in entsprechenden Gremien der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) erarbeitet. Eine verlässliche Datenbasis wird bei Inkrafttreten der Individualbesteuerung noch nicht im erforderlichen Masse vorhanden sein.

Diese muss vielmehr über längere Zeit zuerst aufgebaut werden. Aus diesen Gründen kann der spätestens ab 2032 aufgrund der Individualbesteuerung bestehende zusätzliche personelle Ressourcenbedarf kaum mittels KI wesentlich beeinflusst werden.

Die Steuerverwaltung arbeitet aktuell an weiteren Digitalisierungsvorhaben. Wie die laufenden haben auch diese Effizienzsteigerungen zum Ziel, den Mehrbedarf für personellen Ressourcen in der Steuerverwaltung auch künftig insgesamt möglichst gering halten zu können. So soll im Bereich der Veranlagung juristischer Personen die Steuerperiode 2026 erstmals online deklariert werden können.

Diese Onlinelösung wird zudem die Funktion «E-Bilanz» enthalten, womit die Steuerdeklaration für juristische Personen deutlich einfacher wird, weil sich Bilanz und Erfolgsrechnung digital und automatisiert aus der Buchhaltung übernehmen lassen werden. Damit wird – nach einer entsprechenden Trainingszeit und bei einer ausreichend grossen Datenmenge – der spätere Einsatz von KI auch im Bereich der juristischen Personen ermöglicht werden. Schliesslich wird bei der Steuerverwaltung im Bereich der Quellenbesteuerung im Verlaufe des Jahres 2027 bei den NEST-Kantonen erstmals eine AVA zum Einsatz gelangen, was für die Verarbeitung bereits per ELM (elektronisches Lohnmeldeverfahren) übermittelter Lohndaten quellenbesteuerter Arbeitnehmenden zusätzliche Effizienz bringen wird.

Wie bereits erwähnt, laufen auch koordinierte Bestrebungen im Rahmen des Vereins Digitale Steuern, um Steuerverfahren weiter zu optimieren. So sind erste Massnahmen zur gemeinsamen Bewältigung der Herausforderungen infolge der Individualbesteuerung bereits initiiert. Unabhängig davon können Digitalisierungsbestrebungen im Steuerbereich auch mit einer entsprechenden kantonalen Gesetzgebung (z. B. Pflicht zur Onlineeinreichung der Steuererklärung) zusätzlich unterstützt werden.

Es ist die ausdrückliche Bestrebung des Regierungsrates, den Veranlagungsprozess kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verschlanken. Indes bedingt dies auch die politische Bereitschaft, die Standardisierung voranzutreiben (weniger Abzüge, geringere Individualisierung etc.). Je einheitlicher der Steuerprozess ist, desto mehr lässt sich die Veranlagung automatisieren.

Fazit

Der Regierungsrat unterstützt die Automatisierungsbestrebungen der kantonalen Steuerverwaltung zur weiteren Steigerung der Effizienz im Steuerverfahren. Er befürwortet generell den Einsatz von KI-Modellen (wie AVA+), sofern die erforderlichen Voraussetzungen wie Robustheit, Genauigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit neben den sowieso geltenden Erfordernissen von formell-gesetzlichen Rechtsgrundlagen und Informationssicherheit erfüllt sind. Angesichts des bereits erreichten Automatisierungsgrades und der weiter initiierten Massnahmen sieht der Regierungsrat die bestehenden Digitalisierungsbestrebungen auf einem zielführenden Weg.

Er teilt die Auffassung der Postulanten nicht, dass sich bereits heute ein «grosser Teil der Arbeiten» zusätzlich mit KI automatisiert oder vereinfacht erledigen liesse – dazu bieten weder die technischen Möglichkeiten noch die Datengrundlagen oder die rechtlichen Voraussetzungen ausreichend Hand. Mittelfristig wird KI im Steuerverfahren nur in einfachen, wenig arbeitsintensiven Steuerfällen, die bereits Gegenstand klassischer Automatisierungen sind, unterstützend zur Anwendung kommen. Ob längerfristig Fälle mit darüberhinausgehenden fachlichen Anforderungen und behördlichem Ermessen selbstständig beurteilt können werden, lässt sich nicht ausschliessen, aktuell sind jedoch massgebende Fragezeichen damit verbunden.

Eine autonome Erledigung der übrigen, anspruchsvolleren Steuerfälle ohne die Prüfung durch fachkundige Mitarbeiter muss deshalb für einen mittelfristigen Zeithorizont realistischerweise nahezu ausgeschlossen werden. Daher hält sich auch die erhoffte Entlastung von personellen Ressourcen in überschaubaren Grenzen. Würde massgebendes technisches Optimierungspotenzial bestehen, welches einfach zu realisieren wäre, wären diese Chancen selbstverständlich bereits ergriffen worden.

Generell und insbesondere in Anbetracht der bestehenden Geschäftslast besteht schlichtweg kein Anreiz, die kantonalen Aufgaben nicht möglichst einfach und mit geringem Ressourcenaufwand wahrzunehmen. Zusammenfassend erachtet der Regierungsrat deshalb weitere, über die bereits initiierten und aufgezeigten Massnahmen hinausgehende Entwicklungsschritte als derzeit nicht realisierbar. Im Rahmen der Umsetzung der Individualbesteuerung wird der Regierungsrat selbstverständlich nach effizienten und wirtschaftlichen Prozessen streben, um den personellen Mehrbedarf möglichst zu dämpfen.

Eine hohe Automatisierung bedingt jedoch auch mit KI eine starke Standardisierung. Diese Fragen sollen gezielt im Rahmen der schrittweisen Weiterentwicklung des Veranlagungsverfahrens und bei Bedarf ebenfalls auf gesetzlicher Ebene geklärt werden.

Dadurch kann sichergestellt werden, dass Aufgaben und die entsprechenden Mittel im Einklang festgelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht bereits ein ansprechendes Portfolio an Massnahmen. Weitere Prüfarbeiten sowie eine dazugehörige Berichterstattung versprechen derzeit einen geringen Mehrwert.

Das vorliegende Postulat ist daher nicht erheblich zu erklären.

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