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    Kanton Schwyz: Soziale Angebote sollen in Versorgungsregionen gebündelt werden

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    Der Kanton Schwyz will sein Gesetz über soziale Einrichtungen totalrevidieren. Die Vernehmlassung zum neuen Gesetz dauert bis 29. Januar 2027.

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    Soziale Angebote sollen in Versorgungsregionen gebündelt werden. - zVg

    Der Regierungsrat hat das Departement des Innern ermächtigt, einen Entwurf für die Totalrevision zum Gesetz über soziale Einrichtungen in die Vernehmlassung zu schicken. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis 29. Januar 2027. Mit der vorliegenden Totalrevision geht die Schaffung eines neuen Gesetzes über soziale Angebote (SAG) einher.

    Das geltende Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) aus dem Jahr 2007 entspricht in vielen Bereichen nicht mehr der gesellschaftlichen Realität und den heutigen Anforderungen an die Versorgung. Es regelt die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden für verschiedene soziale Einrichtungen und Angebote sowie deren Bewilligung und Finanzierung. Erfasst werden insbesondere stationäre Angebote für Menschen mit Behinderung, ältere und pflegebedürftige Menschen, Kinder und Jugendliche sowie Personen in besonderen Notlagen.

    Der gesellschaftliche Wandel und die zunehmende Vielfalt der Lebenslagen führen zu differenzierterem und komplexerem Unterstützungsbedarf. Gleichzeitig sind an der Fallbearbeitung häufig verschiedene Akteure beteiligt, darunter Kanton und Gemeinden, Sozialversicherungen, finanzierende Dritte und Leistungserbringer. Damit gewinnen Schnittstellen, die Abstimmung zwischen den Beteiligten und eine übergreifende Koordination zunehmend an Bedeutung.

    Ziel der vorliegenden Totalrevision ist die Schaffung eines neuen Gesetzes über soziale Angebote (SAG). Die sozialen Angebote im Kanton sollen stärker am gesellschaftlichen Bedarf ausgerichtet und entlang einer gesamthaften Versorgungskette von der Geburt bis zum Lebensende organisiert werden. Zudem gilt es, die Angebote in sogenannten Versorgungsregionen zu bündeln, um die Professionalität und Koordination der Versorgung zu stärken.

    Gleichzeitig sollen präventive und ambulante Angebote dazu beitragen, die Selbstständigkeit der Betroffenen möglichst lange zu erhalten und kostenintensivere stationäre Leistungen dort zu vermeiden oder hinauszuzögern, wo dies den individuellen Bedürfnissen entspricht und fachlich sinnvoll ist.

    Aufgrund der Breite und Komplexität der Revision hat der Regierungsrat beschlossen, die Totalrevision in zwei aufeinander aufbauenden Etappen umzusetzen. Dadurch soll einerseits eine zeitnahe Umsetzung ermöglicht und andererseits sichergestellt werden, dass die notwendigen Strukturen schrittweise aufgebaut und die verschiedenen Zuständigkeiten sinnvoll aufeinander abgestimmt werden können.

    In der ersten Etappe liegt der Fokus auf dem Zusammenspiel zwischen Kanton und Gemeinden. Davon betroffen sind insbesondere die Angebote für ältere Menschen sowie für Kinder und Jugendliche, da diese heute in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen. Ziel ist es, zunächst die gemeindenahen Strukturen zu stärken und gemeinsame Grundlagen für die Versorgung zu schaffen.

    Dazu gehören insbesondere Förderung und Prävention, gut zugängliche Beratungsangebote sowie gemeindenahe Unterstützungsangebote, die grundsätzlich allen Zielgruppen offenstehen sollen.

    Gleichzeitig werden die Zuständigkeiten differenziert weiterentwickelt und dort neu geordnet, wo eine kantonale Steuerung sinnvoll und zweckmässig ist. So sollen beispielsweise Schutzunterkünfte, spezialisierte Angebote der Langzeitpflege sowie stationäre Angebote für Kinder und Jugendliche künftig in die Zuständigkeit des Kantons fallen.

    Dieser erste Schritt schafft wesentliche Voraussetzungen für das künftige Gesamtsystem. Sowohl die Weiterentwicklung der ambulanten Unterstützung für ältere Menschen als auch jene für Menschen mit Behinderung ist auf funktionierende Strukturen und ein abgestimmtes Zusammenspiel zwischen Kanton und Gemeinden angewiesen. Diese Grundlagen sollen deshalb zunächst gemeinsam mit den Gemeinden aufgebaut werden.

    Darauf baut die zweite Etappe auf. Die heute im SEG geregelten stationären Angebote für Menschen mit Behinderung werden in das neue SAG überführt und durch gesetzliche Grundlagen für ambulante und weitere unterstützende Angebote ergänzt. Gleichzeitig werden deren Finanzierung sowie das Zusammenspiel mit den zuvor aufgebauten, gemeindenahen Strukturen vertieft und aufeinander abgestimmt.

    Auf diese Weise soll schrittweise ein tragfähiges und kohärentes Gesamtsystem entstehen.

    Das Departement des Innern eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis 29. Januar 2027 dauert.

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