Kanton Schwyz: Sprachtest für alle Kinder vor dem Kindergarten

Im Kanton Schwyz sollen Kinder eineinhalb Jahre vor dem Kindergarten einen Sprachtest machen. Bei Förderbedarf können Gemeinden Kita-Halbtage vorschreiben.

In Ergänzung zur Totalrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen, welches die generelle frühe Förderung von Kindern sicherstellen soll, gibt der Regierungsrat gleichzeitig auch eine Teilrevision des Volksschulgesetzes (VSG) in Vernehmlassung. Mit der gesetzlichen Verankerung von Massnahmen zur frühen Sprachförderung soll sichergestellt werden, dass die Kinder beim Eintritt in den Kindergarten über ausreichende sprachliche Kenntnisse in der Schulsprache Deutsch sowie über erste Erfahrungen im Bereich der sozialen Integration verfügen. Zusammen mit den generellen Massnahmen der frühen Förderung sollen damit die Bildungschancen möglichst vieler Kinder verbessert und das Schulsystem mittel- und langfristig von kostenintensiven Kompensationsmassnahmen und Therapien entlastet werden.
Sprachstandserhebung soll den Förderbedarf ermitteln
Die frühe Sprachförderung soll im VSG als gezielte Massnahme zur Vorbereitung der Kinder auf den Schuleintritt gesetzlich verankert werden. Mittels einer flächendeckenden und für die Erziehungsberechtigten verpflichtenden Sprachstandserhebung eineinhalb Jahre vor dem Eintritt in das erste Kindergartenjahr soll der Förderbedarf ermittelt werden. Bei festgestelltem Förderbedarf erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, den Besuch der frühen Sprachförderung in einer Kindertagesstätte im Umfang von zwei bis drei Halbtagen im Jahr vor dem Kindergarteneintritt obligatorisch zu erklären.
Die Finanzierung des auferlegten Besuchs von Angeboten der frühen Sprachförderung soll gestützt auf §§ 32 bzw. 67 VSG im Rahmen des üblichen Kostenteilers der Volksschule je hälftig durch den Schulträger (Gemeinde) und den Kanton erfolgen. Dies ist auf den Entscheid des Bundesgerichts zurückzuführen, wonach eine obligatorische Frühförderung für betroffene Dreijährige dem unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Bundesverfassung zuzurechnen ist. Folglich dürfen den Eltern hierfür keine Kosten auferlegt werden.
Für die Qualitätssicherung der Angebote im Frühbereich werden aktuell im Rahmen des Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2022 (KiBeG) und durch Leistungsvereinbarungen (Heilpädagogische Früherziehung) Vorgaben gemacht. Zusätzlich sollen die Mitarbeitenden von Kindertagesstätten entsprechende Weiterbildungen zur alltagsintegrierten Sprachförderung besuchen, wie sie an verschiedenen pädagogischen Hochschulen angeboten werden.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis 29. Januar 2027. Die Beratung im Kantonsrat soll nach Möglichkeit im 2. Quartal 2027 erfolgen.







