Ufhusen organisiert Ersatzwahl für den Gemeinderat

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Hinterland 12.09.2022 - 10:22

Wie die Gemeinde Ufhusen schreibt, ist für den 27. November 2022 die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates angesetzt.

wahlunterlagen
Eine Person an der Urne. (Symbolbild) - keystone

Am Sonntag, 27. November 2022, findet unter Vorbehalt einer stillen Wahl, in der Gemeinde Ufhusen, mittels der Urne, die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates von Ufhusen für den Rest der Amtsdauer von 2020 bis 2024 statt.

Das Mitglied des Gemeinderates Ufhusen kann in stiller Wahl gewählt werden. Die Wahlvorschläge für die stille Wahl müssen bis spätestens Montag, 10. Oktober 2022, um 12 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung Ufhusen eintreffen.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidaten enthalten als Sitze zu besetzen sind. Die Vorgeschlagenen haben schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie eine Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen, ansonsten die Vorgeschlagenen für eine stille Wahl ausser Betracht fallen.

Der Wahlvorschlag ist durch mindestens zehn Stimmberechtigte der Gemeinde Ufhusen zu unterzeichnen. Werden nur so viele Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, so werden die Vorgeschlagenen vom Gemeinderat Ufhusen unter Vorbehalt allfälliger Wahlbeschwerden, als gewählt erklärt.

Sofern keine stille Wahl zustande kommt und eine Urnenwahl stattfindet, sind neben den amtlichen Kandidatenlisten auch von privater Seite herausgegebene Kandidatenlisten gültig.

Termin für eventuellen zweiten Wahlgang steht auch fest

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 8. Januar 2023 statt. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Donnerstag, 1. Dezember 2022, 12 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Im Fall der Urnenwahl wird das Stimmregister am Dienstag, 22. November 2022, 17 Uhr, abgeschlossen. Es kann von den Stimmberechtigten jederzeit eingesehen werden, soweit es nicht zur Kontrolle der Stimmabgaben verwendet wurde.

Stimmberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und spätestens am 22. November 2022 ihren politischen Wohnsitz geregelt haben.

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